§ 37 LF-BRWO Vereinfachtes Wahlverfahren

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (Paragraph 4,) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 6 durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2 sowie §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.Der Wahlvorstand besteht aus einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer. Eine weitere wahlberechtige Arbeitnehmerin oder ein weiterer wahlberechtigter Arbeitnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im Übrigen sind Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3, Paragraph 12, Absatz 2, sowie Paragraphen 13, bis 15 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 18, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (Paragraph 11, Absatz eins,) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.
  4. (4)Absatz 4,Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.Der Einbringung von Wahlvorschlägen (Paragraph 20,) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der Paragraphen 20, und 21 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 26, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 und § 31 sinngemäß.Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Absatz 4,), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23, bis 26, Paragraph 27, Absatz eins, und 2, Paragraph 30 und Paragraph 31, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6,Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten § 23, § 25, § 26 und § 27 Abs. 2 sinngemäß.Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede wählbare Arbeitnehmerin (Wahlwerberin) und jeden wählbaren Arbeitnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine der Wahlwerberinnen bzw. keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 2, sinngemäß.
  7. (7)Absatz 7,Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 32 bis 36 sinngemäß anzuwenden.Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die Paragraphen 32, bis 36 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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