Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postweg zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 37) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 37,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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