§ 6 LF-BRWO Aktives Wahlrecht

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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