Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs- bzw. Gruppenversammlung zu entheben. In diesem Fall kann jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Betriebs- bzw. Gruppenversammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(4)Absatz 4,Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 362 und § 363 LAG sinngemäß.Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten Paragraph 362 und Paragraph 363, LAG sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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