Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach § 19) abgeschlossen ist.Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, dass die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung nach Paragraph 19,) abgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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