Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, und seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
(2)Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
(3)Absatz 3,Nicht wählbar sind:
1.Ziffer eins
a)Litera adie Ehegattin bzw. der Ehegatte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
b)Litera bdie eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
c)Litera cdie Kinder und Enkel der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
d)Litera ddie Kinder und Enkel der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
e)Litera edie Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
f)Litera fdie Eltern und Großeltern der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
g)Litera gdie Geschwister der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
h)Litera hdie Geschwister der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
i)Litera iPersonen, die zur Betriebsinhaberin bzw. zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
2.Ziffer 2in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten oder die eingetragenen Partnerinnen bzw. Partner von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(4)Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder eine Angestellte bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5)Absatz 5,In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6)Absatz 6,Die Wiederwahl ist zulässig.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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