§ 3 LF-BRWO Stichtag

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  2. (2)Absatz 2,Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluss.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LF-BRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LF-BRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LF-BRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LF-BRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LF-BRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-BRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LF-BRWO
§ 4 LF-BRWO