Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (§ 11 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.Die bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 11, Absatz 4,) und den voraussichtlichen Wahltag (die voraussichtlichen Wahltage) unverzüglich der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4)Absatz 4,Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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