§ 11 LF-BRWO Bekanntgabe und Wahlvorschläge

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (§ 287 LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ist von der Einberuferin bzw. vom Einberufer (Paragraph 287, LAG) spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Die Einberuferin bzw. der Einberufer hat unverzüglich die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind der Einberuferin bzw. dem Einberufer spätestens drei Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung.
  3. (3)Absatz 3,Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Einberuferin bzw. beim Einberufer ist die Wahl durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidatinnen und Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
  4. (4)Absatz 4,Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.Die ersten drei Kandidatinnen und Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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