Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Errichtung von Betriebsräten
(1)Absatz eins,In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 291 LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.In jedem dem Abschnitt 23 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) unterliegenden Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf in den Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 291, LAG) beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossenen Familienangehörigen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2,In bäuerlichen Betrieben (§ 282 Abs. 3 LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 2 Abs. 3 LAG), beschäftigt sind.In bäuerlichen Betrieben (Paragraph 282, Absatz 3, LAG) ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn mindestens fünf ständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 3, LAG), beschäftigt sind.
(3)Absatz 3,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 291 Abs. 2 LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiterinnen und Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen gemäß Paragraph 291, Absatz 2, LAG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(4)Absatz 4,Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.Erfüllt nur eine der beiden Gruppen die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 oder erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
(5)Absatz 5,Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 281 Abs. 4 LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Abs. 1 oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraph 281, Absatz 4, LAG) kann jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer eines Betriebes im Sinne des Absatz eins, oder 2 durch geeignete Maßnahmen auf die Verpflichtung der Arbeitnehmerschaft zur Wahl eines Betriebsrates und das dabei einzuhaltende Verfahren hinweisen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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