Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit 5 bis 9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 1 Mitglied; 10 bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 2 Mitglieder; 20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 3 Mitglieder; 51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 4 Mitglieder; 101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 5 Mitglieder; 201 bis 300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 6 Mitglieder; 301 bis 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 7 Mitglieder; 401 bis 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 8 Mitglieder; 501 bis 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 9 Mitglieder; 601 bis 700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder; 701 bis 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder; 801 bis 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder; 901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
(2)Absatz 2,In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 31) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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