§ 2 LF-BRWO Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit       5 bis      9 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   1 Mitglied;     10 bis    19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   2 Mitglieder;     20 bis    50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   3 Mitglieder;     51 bis  100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   4 Mitglieder;   101 bis  200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   5 Mitglieder;   201 bis  300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   6 Mitglieder;   301 bis  400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   7 Mitglieder;   401 bis  500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   8 Mitglieder;   501 bis  600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern   9 Mitglieder;   601 bis  700 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 10 Mitglieder;   701 bis  800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 11 Mitglieder;   801 bis  900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12 Mitglieder;   901 bis 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 13 Mitglieder;1 001 bis 1 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 14 Mitglieder;1 401 bis 1 800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Mitglieder;1 801 bis 2 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 16 Mitglieder;für je weitere 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
  2. (2)Absatz 2,In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
  3. (3)Absatz 3,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 31) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 31,) zu wählen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LF-BRWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LF-BRWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LF-BRWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LF-BRWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LF-BRWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LF-BRWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LF-BRWO
§ 3 LF-BRWO