Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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