Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmenmit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 4 Mitglieder;mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5 Mitglieder;mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6 Mitglieder;mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 7 Mitglieder;mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 8 Mitglieder;mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 9 Mitglieder;mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 46) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 46,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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