Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2)Absatz 2,Erreicht dieser Wahlvorschlag nicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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