Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, die bzw. der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2)Absatz 2,Der Wahlvorschlag muss
1.Ziffer einsvon mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben sein, wobei auf die erforderliche Zahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
2.Ziffer 2ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
3.Ziffer 3einen der Unterzeichneten als Vertreterin bzw. Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls die bzw. der Erstunterzeichnete als Vertreterin bzw. Vertreter gilt.
(3)Absatz 3,Der Wahlvorschlag soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht nehmen.
(4)Absatz 4,Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Wahlwerberin bzw. eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden.
(5)Absatz 5,Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6)Absatz 6,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 LF-BRWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 LF-BRWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 LF-BRWO