§ 19 LF-BRWO Wahlkundmachung

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;
    2. 2.Ziffer 2den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;
    4. 4.Ziffer 4den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;
    6. 6.Ziffer 6 
      1. a)Litera adie Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,die Aufforderung, Wahlvorschläge (Paragraph 20,) spätestens zehn Tage vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten,
      2. b)Litera bdie Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern zu enthalten hat, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind,
      3. c)Litera cdie Bestimmung, dass Wahlvorschläge von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, als Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) zu wählen sind, unterschrieben werden müssen, wobei auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages Unterschriften von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (ausschließlich Ersatzmitglieder) angerechnet werden;
    7. 7.Ziffer 7die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen werden;
    8. 8.Ziffer 8die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;
    9. 9.Ziffer 9auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 25);auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (Paragraph 25,);
    10. 10.Ziffer 10ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (§ 22);ein Hinweis auf den einheitlichen Stimmzettel (Paragraph 22,);
    11. 11.Ziffer 11die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (§§ 23 und 26);die Bestimmung, dass Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag bei der Vorsitzenden bzw. beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und dass sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postweg einsenden können (Paragraphen 23, und 26);
    12. 12.Ziffer 12allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 23 Abs. 6);allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Ziffer 11, genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (Paragraph 23, Absatz 6,);
    13. 13.Ziffer 13den Hinweis, dass Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleiben, wenn sie die ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.
  3. (3)Absatz 3,Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.Die Wahlkundmachung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, anzuschlagen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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