Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Den in dem Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen in der Reihenfolge ihrer Nennung zugeteilt.
(2)Absatz 2,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Vorschlagsliste sie bzw. er sich entscheidet. Auf den anderen Listen wird sie bzw. er nach Abgabe dieser Erklärung gestrichen. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3)Absatz 3,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der gleichzeitig auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes gewählt wurde, als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, für welche Arbeitnehmergruppe sie bzw. er sich entscheidet. Unterlässt sie bzw. er die fristgerechte Erklärung, so ist sie bzw. er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4)Absatz 4,Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die bzw. der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Arbeitnehmergruppe des Betriebes ist, auf einem Wahlvorschlag als gewählt, so hat sie bzw. er über Aufforderung des Wahlvorstandes binnen drei Tagen zu erklären, ob sie bzw. er das Mandat annimmt. Nimmt sie bzw. er das Mandat an, so erlischt ihre bzw. seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der anderen Arbeitnehmergruppe.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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