Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2)Absatz 2,Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 31 berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 31, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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