§ 41 LF-BRWO Aktives und passives Wahlrecht

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 46,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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