§ 45 LF-BRWO Vorbereitung der Wahl

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die bzw. der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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