Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitgliedern zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 45) zu vermerken.Die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen sind vom Wahlvorstand auf den von den Vorsitzenden der Betriebsräte übermittelten Listen (Paragraph 45,) zu vermerken.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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