Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft und ist auf Wahlen anzuwenden, deren Wahlkundmachung ab diesem Tag erfolgt. Auf Wahlen, deren Wahlkundmachung vor diesem Tag erfolgt, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
2.Ziffer 2Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, LGBl. Nr. 59/1977;Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1977,;
3.Ziffer 3Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, LGBl. Nr. 33/1980;Salzburg: Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1980,;
4.Ziffer 4Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976;Steiermark: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1976,;
5.Ziffer 5Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, LGBl. Nr. 80/1976;Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1976,;
6.Ziffer 6Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 21/1982.Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1982,.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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