§ 34 LF-BRWO Kundmachung des Wahlergebnisses

LF-BRWO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung (Paragraph 11, Absatz eins,) kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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