§ 46 LF-BRF-VO Rechnungsprüfung

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die §§ 23 bis 27, § 29, § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 31 bis 34 sinngemäß anzuwenden. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Im Übrigen sind die Paragraphen 23, bis 27, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4, Absatz 2, und 3 sowie die Paragraphen 31, bis 34 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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