§ 30 LF-BRF-VO Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vor Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)Vor Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter)
    1. 1.Ziffer einswenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (§ 31);wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung beschließt (Paragraph 31,);
    2. 2.Ziffer 2bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, rechtlicher Verselbstständigung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
    3. 3.Ziffer 3wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt eine Wahl nach § 28 vor dem Ablauf des im § 29 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 28, vor dem Ablauf des im Paragraph 29, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktion einer Rechnungsprüferin bzw. eines Rechnungsprüfers (Stellvertreterin bzw. Stellvertreters) endet, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. 2.Ziffer 2die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
    3. 3.Ziffer 3die Rechnungsprüferin bzw. der Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  4. (4)Absatz 4,Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen sowie der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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