Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.
0 Kommentare zu § 29 LF-BRF-VO