Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 33 Abs. 2 und 3.Die Revisorin bzw. der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt Paragraph 33, Absatz 2, und 3.
(2)Absatz 2,Der Betriebsrat hat den Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitzung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
(3)Absatz 3,Die Revisorin bzw. der Revisor ist berechtigt, an dieser Betriebsratssitzung und dieser Betriebs(Gruppen)versammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Termin und Ort der Betriebsratssitzung und der Betriebs(Gruppen)versammlung sind der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtzeitig bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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