Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
(2)Absatz 2,Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3,Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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