§ 43 LF-BRF-VO Zentralbetriebsratsfonds

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögen bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 41 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph 41, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,Jede Errichtung eines Zentralbetriebsratsfonds ist vom Zentralbetriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 LF-BRF-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 LF-BRF-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 LF-BRF-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 LF-BRF-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 LF-BRF-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 LF-BRF-VO
§ 44 LF-BRF-VO