Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen der Revisorinnen und Revisoren sind von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 LF-BRF-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 LF-BRF-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 LF-BRF-VO