§ 31 LF-BRF-VO Enthebung

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller beizuziehen.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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