Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidatinnen und Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(2)Absatz 2,Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)Absatz 3,Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jede bzw. jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigte Arbeitnehmerin bzw. stimmberechtigten Arbeitnehmer, die bzw. der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerberin bzw. Wahlwerber), abgegeben werden. Für jede Rechnungsprüferin und jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jene Wahlwerberin bzw. jener Wahlwerber, die bzw. der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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