§ 18 LF-BRF-VO Verschmelzung und Trennung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verschmelzung
  1. (1)Absatz eins,Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des § 276 LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (§ 307 LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.Absatz eins, gilt auch für den Zusammenschluss von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des Paragraph 276, LAG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (Paragraph 307, LAG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
  3. (3)Absatz 3,Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 34, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß.Der Betriebsrat hat die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 34,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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