Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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