Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
1.Ziffer einskein Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
2.Ziffer 2der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
3.Ziffer 3der Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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