Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. § 33, § 35 zweiter und dritter Satz, § 36 und § 40 gelten sinngemäß. Die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat die Durchführung der Auflösung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Paragraph 33,, Paragraph 35, zweiter und dritter Satz, Paragraph 36 und Paragraph 40, gelten sinngemäß.
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