Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Wahl
(1)Absatz eins,Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Wahl hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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