§ 22 LF-BRF-VO Aufteilung durch Interessenvertretung

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 21, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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