In den Fällen des § 21 ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 16 sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des Paragraph 21, ist auf die Durchführung der Vermögensübertragung durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 22 LF-BRF-VO