§ 33 LF-BRF-VO Ergebnis der Prüfungstätigkeit

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung zu erstatten. Erforderlichenfalls sind die festgestellten Mängel auch der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Festgestellte Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) unverzüglich mündlich bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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