Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zentralbetriebsratsumlage
(1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage beschließen. Sie darf höchstens 25% der Betriebsratsumlage betragen.
(2)Absatz 2,Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Zur Stellung des Antrages an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluss des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung den Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben, die die Betriebsratsmitglieder nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Paragraph eins, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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