§ 44 LF-BRF-VO (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung), Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds - JUSLINE Österreich
§ 44 LF-BRF-VO Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfonds obliegt dem Zentralbetriebsrat. Die Paragraphen 5, bis 9 gelten sinngemäß. Paragraph 10, gilt mit der Maßgabe, dass mit der vertretungsweisen Verwaltung auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat betraut werden kann.
(2)Absatz 2,Vertreterin bzw. Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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