Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Revisorin bzw. der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat mit einem von der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgestellten Ausweis und einem schriftlichen Auftrag zu legitimieren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gilt § 34 sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.Im Übrigen gilt Paragraph 34, sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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