§ 45 LF-BRF-VO Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2nach Ablauf der im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehenen Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung;
    3. 3.Ziffer 3bei vertretungsweiser Verwaltung durch die bzw. den an Lebensjahren älteste Rechnungsprüferin bzw. ältesten Rechnungsprüfer nach Ablauf von sechs Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Durchführung der Auflösung sind die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Auflösung sind die Paragraphen 14, und 15 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. § 17 gilt sinngemäß.Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluss der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs(Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu erstellen. Paragraph 8, gilt sinngemäß. Das verbleibende Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuteilen. Paragraph 17, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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