Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Abs. 2 die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Werden Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer gleichzeitig mit dem Betriebsrat gewählt und erfolgt die Kundmachung der Wahl bis zu drei Monate vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sind ungeachtet des Absatz 2, die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
2.Ziffer 2Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, LGBl. Nr. 61/1977;Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsfondsverordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1977,;
3.Ziffer 3Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, LGBl. Nr. 82/1976.Tirol: Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung 1976, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1976,.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 LF-BRF-VO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 LF-BRF-VO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 LF-BRF-VO