§ 8 LF-BRF-VO Rechnungslegung

LF-BRF-VO - Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsEingänge aus der Betriebsratsumlage;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Eingänge.
  3. (3)Absatz 3,Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtbetrag der für Barauslagen an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
  4. (4)Absatz 4,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind von der bzw. vom Betriebsratsvorsitzenden und der Kassaverwalterin bzw. dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  5. (5)Absatz 5,Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekanntzumachen.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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