Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2)Absatz 2,Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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