Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Betriebsratsfonds ist tunlichst einmal jährlich nach Möglichkeit ohne vorherige Anzeige einer Revision zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Absatz eins,
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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