Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,„Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Abs. 2), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.„Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Absatz 2,), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
(2)Absatz 2,„Rentenversicherungsvertrag“ ist ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
(3)Absatz 3,„Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ ist ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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