Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,„Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist und für den oder für die meldepflichtige Transaktionen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, mit Ausnahme eines Finanzinstituts oder eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. der als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, wird nicht als Kryptowert-Nutzer behandelt. In diesen Fällen wird stattdessen diese andere natürliche Person oder dieser andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer behandelt.
(3)Absatz 3,Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Dienstleistung erbringt, die eine meldepflichtige Massenzahlungstransaktion für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt, behandelt der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den Kunden, der die Gegenpartei des Händlers für eine solche meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ist, als Kryptowert-Nutzer in Bezug auf diese meldepflichtige Massenzahlungstransaktion, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dazu verpflichtet ist, die Identität des Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu überprüfen.
(4)Absatz 4,„Meldepflichtiger Nutzer“ ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine in einem teilnehmenden Staat ansässige meldepflichtige Person ist.
(5)Absatz 5,„Bestehender Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der vor dem 1.1.2026 eine Geschäftsbeziehung zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingegangen ist.
(6)Absatz 6,„Meldepflichtige Person“ ist eine Person eines teilnehmenden Staats, die keine ausgenommene Person ist.
(7)Absatz 7,„Ausgenommene Person“ ist:
1.Ziffer einsein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
2.Ziffer 2ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist;ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Ziffer eins, ist;
3.Ziffer 3ein staatlicher Rechtsträger;
4.Ziffer 4eine internationale Organisation;
5.Ziffer 5eine Zentralbank; oder
6.Ziffer 6ein Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Investmentunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 lit. b.ein Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Investmentunternehmens gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b,
(8)Absatz 8,„Person eines teilnehmenden Staats“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Krypto-MPfG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Krypto-MPfG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Krypto-MPfG