§ 1 Krypto-MPfG Allgemeine Bestimmungen

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern (§ 14 Abs. 3) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen betreffend die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen.Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern (Paragraph 14, Absatz 3,) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen betreffend die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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