§ 8 Krypto-MPfG Institute und Unternehmen

Krypto-MPfG - Krypto-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,„Finanzinstitut“ ist ein Verwahrinstitut (Abs. 2), ein Einlageninstitut (Abs. 3), ein Investmentunternehmen (Abs. 4 bis 8) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Abs. 9).„Finanzinstitut“ ist ein Verwahrinstitut (Absatz 2,), ein Einlageninstitut (Absatz 3,), ein Investmentunternehmen (Absatz 4 bis 8) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Absatz 9,).
  2. (2)Absatz 2,„Verwahrinstitut“ ist ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
    1. 1.Ziffer einswährend des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
    2. 2.Ziffer 2während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
    je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
  3. (3)Absatz 3,„Einlageninstitut“ ist ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
  4. (4)Absatz 4,„Investmentunternehmen“ ist ein Rechtsträger,
    1. a)Litera ader gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
      1. aa)Sub-Litera, a, aHandel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
      2. bb)Sub-Litera, b, bindividuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
      3. cc)Sub-Litera, c, csonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter
      oder
    2. b)Litera bdessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der lit. a handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in lit a angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Litera a, handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Litera a, angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.
  5. (5)Absatz 5,Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 lit. a aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 4 lit. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entwederEin Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, Litera a, aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Absatz 4, Litera b, zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
    1. a)Litera awährend des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
    2. b)Litera bwährend des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
    je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
  6. (6)Absatz 6,Ein Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 13 um einen aktiven Rechtsträger handelt, ist kein „Investmentunternehmen“.Ein Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Paragraph 13, um einen aktiven Rechtsträger handelt, ist kein „Investmentunternehmen“.
  7. (7)Absatz 7,Abs. 4 bis 6 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist.Absatz 4 bis 6 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist.
  8. (8)Absatz 8,Für Zwecke des Abs. 4 lit. a sublit. cc umfasst der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.Für Zwecke des Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, c, c, umfasst der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.
  9. (9)Absatz 9,„Spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ ist ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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